Stichwort Schnellsuche

erweiterte Suche

  Benutzername

  

  Kennwort

  

 

Zeitschrift für Evidenz, Fortbildung und Qualität im Gesundheitswesen

Jahrgang 102, Heft 3, 05-2008

   ausführliche Zeitschriftenbeschreibung

   zurück zum Heft-Überblick

   zurück zum Heft-Inhalt

 



 Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – Juristische Implikationen aus der Sicht einer Notarin

Zeitschrift für Evidenz, Fortbildung und Qualität im Gesundheitswesen

Jahrgang 102, Heft 3, 05-2008

Seiten 162-166 (5)

   Kompletten Artikel im .pdf Format anzeigen

Barbara Lilie [1]

[1] Notariat, Halle

Zusammenfassung

In einer Vorsorgevollmacht kann ich einem anderen die Befugnis erteilen, meine Angelegenheiten für mich zu regeln, wenn ich selbst dazu nicht mehr im Stande bin. Den Umfang der Vollmacht bestimmt jeder selbst. Soll die Bevollmächtigung die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers vermeiden, sollte sie sinnvoller Weise alle in Betracht kommenden vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten abdecken.

Wer eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt hat, benötigt keinen Betreuer. Eine Betreuung wird durch das Gericht nur dann angeordnet, wenn der Betreffende keine Vorsorgevollmacht errichtet hat. Ich kann mich aber auch darauf beschränken, in einer Betreuungsverfügung für den Fall meiner Geschäftsunfähigkeit bzw. Betreuungsbedürftigkeit einen Betreuer zu benennen.

In einer Patientenverfügung lege ich nieder, welche Behandlungsmaßnahmen in welcher gesundheitlichen Situation ich wünsche oder ablehne. Sie greift dann, wenn ich einen eigenen Willen nicht mehr bilden oder den Willen nicht mehr zum Ausdruck bringen kann.

Summary

With an enduring power of attorney you can appoint someone to make decisions on your behalf if you are no longer able to do so yourself, and you may give this proxy as narrow or as broad powers as you wish. If you want to avoid the appointment of a legal representative (guardian), this power of attorney should reasonably cover all pertinent proprietary and personal affairs.

A person who has issued a comprehensive power of attorney does not need a legal guardian. Only in the absence of an enduring power of attorney does the court appoint a legal guardian. A representation agreement allows you to appoint someone you trust as your legal representative in the event of your incapacity.

An advance directive (living will) specifies the medical procedures and the health situations in which the principal wants or refuses the respective treatment. The advance directive is made effective if the principal is no more able to make or communicate his/her decisions.

Keywords

Vorsorgevollmacht; Betreuungsverfügung; Patientenverfügung; enduring power of attorney; representation agreement; advance directive (living will)

DOI (Digital Object Identifier):   10.1016/j.zefq.2008.02.036


Die "TOP 10" des Journals
Interprofessionelle Ausbildung für eine patientenzentrierte Versorgung der Zukunft. Die Entwicklung eines Kompetenzprofils ... (Cornelia Mahler; Sven Karstens; Marco Roos; Joachim Szecsenyi)
Versorgungsforschung: Innovationstransfer in der Klinischen Forschung (Matthias Schrappe; Peter C Scriba)
Arzneimitteltherapiesicherheit in Alten- und Pflegeheimen (Ulrich Jaehde; Petra A. Thürmann)
4. Stakeholderpartizipation und Priorisierung – eine Betrachtung des normativen Status quantitativer und qualitativer Methoden (Daniel R. Friedrich; Sabine Stumpf; Kathrin Alber)
5. Bericht aus der Praxis: Medikationsfehlererfassung und Medication Reconciliation aus Sicht der Krankenhausapotheker (Steffen Amann; Pamela Kantelhardt)
6. Inhouse-Teamschulungen: Gemeinsam mit dem Team – von den Daten und Statistiken zur Qualitätsentwicklung (Silvia Berlage; Paul Wenzlaff; Gabriele Damm; Brigitte Sens)
7. Interprofessionelle Teamarbeit im Gesundheitsbereich (Conny H. Antoni)
8. Verbesserung der teamorientierten Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegenden – Neue Chancen durch Prozessorientierung und erweiterte Aufgaben für Pflegende (Knut Dahlgaard)
9. Rolle des Benchmarking aus Sicht des Gemeinsamen Bundesausschusses (Josef Siebig)
10. Prozessoptimierung: Von der Theorie zur konkreten Umsetzung (Armin Töpfer)